Werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder durch andere Anordnungen des Bauherren die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, ist nach der VOB/B ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, hat der Auftragnehmer ebenfalls Anspruch auf eine besondere Vergütung. Mit dem vorliegenden Musterschreiben kann ein Nachtragsangebot erstellt werden.
Hinweis: Unter Berücksichtigung der seit dem 11. Juni 2010 in Kraft getretenen VOB/B 2009.
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Ausführliche rechtliche Erläuterungen
Werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder durch andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, ist ein neuer Preis unter Berücksi... Erläuterung einblenden
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Verwaltervertrag wenige Rechte und Pflichten des Verwalters
Maklervertrag, Käufer Vermittlungsmakler, Alleinauftrag, befristet
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