Mit Vollendung des Bauwerkes hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Abnahme des Werkes. Ist vereinbart, dass die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Tei... Erläuterung einblenden
Mit Vollendung des Bauwerkes hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Abnahme des Werkes. Ist vereinbart, dass die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Stand 2009) Anwendung findet, richtet sich die Abnahme nach § 12 VOB/B. Mit der Abnahme gilt die vertraglich geschuldete Leistung als erfüllt und der Auftraggeber muss sich auf seine Mängelgewährleistungsansprüche verweisen lassen.
Spätestens mit der Abnahme wird die Vergütung fällig und die Beweislast über den Zustand der Bauleistung ändert sich zu Lasten des Auftraggebers. Außerdem geht mit der Abnahme grundsätzlich die Leistungsgefahr auf den Auftraggeber über, d.h. vor der Abnahme muss der Auftragnehmer im Falle der unverschuldeten Beschädigung das Werk auf seine Kosten neu errichten. Außerdem beginnt mit der Abnahme die Verjährung der Mängelansprüche des Auftraggebers.
Die Abnahme kann gem. § 12 Abs. 3 VOB/B verweigert werden, wenn die Leistung mit wesentlichen Mängeln belastet ist. Beim BGB Werkvertrag entspricht die Regelung des § 640 BGB nach der gesetzlichen Neufassung der Regelung des § 12 Abs. 3 VOB/B. Nach der Rechtssprechung liegt ein Mangel vor:
- wenn zugesicherte Eigenschaften des Werkes fehlen,
- wenn das Werk nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, oder
- wenn die Gebrauchstauglichkeit erheblich eingeschränkt oder sogar aufgehoben ist.
Ausreichend ist bereits ein wesentlicher Mangel, um die Abnahme zu verweigern. Auch eine Vielzahl von kleineren Mängeln kann dazu führen, dass das Werk insgesamt als nicht im Wesentlichen mängelfrei anzusehen ist.
Insgesamt betrachtet kommt es für die Frage, ob die Abnahme verweigert werden kann oder nicht, darauf an, ob dem Auftraggeber die Übernahme der Leistung zumutbar ist oder nicht. So darf beispielsweise bei lediglich optischen Mängeln, die Abnahme nicht verweigert werden. Was genau unter einem Mangel zu verstehen ist, wird in § 13 Abs. 1 VOB/B erläutert. Hiernach ist eine Leistung frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, ist die Leistung frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit ausweist, die bei Werken der gleichen Art und Güte üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann. Wesentlich ist ein Mangel, wenn nach objektiver Verkehrsanschauung sowie der vertraglich vereinbarten subjektiven Vorstellungen der Parteien nach Art, Umfang und Auswirkung als auch der mit der Mangelbeseitigung verbundenen Kosten eine Erheblichkeit gegeben ist. Lehnt der Auftraggeber die Abnahme zur Recht vorläufig ab, weil vorhandene wesentliche Mängel noch beseitigt werden müssen, stagniert das Vertragsverhältnis im sog. Erfüllungsstadium und die Wirkungen der Abnahme treten nicht ein.
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