Mit Vollendung des Bauwerkes hat der Bauunternehmer gegenüber dem Bauherrn einen Anspruch auf Abnahme. Mit der Abnahme gilt die Leistung als erfüllt und der Bauherr hat ggf. nur noch Mängelgewährleistungsansprüche. Spätestens mit der Abnahme wird die Vergütung fällig und die Beweislast über den Zustand der Bauleistung ändert sich zu Lasten des Bauherrn. Mit dem vorliegenden Musterschreiben lehnt der Bauherr eine Abnahme wegen eines Mangels vorläufig ab.
Hinweis: Unter Berücksichtigung der seit dem 11. Juni 2010 in Kraft getretenen VOB/B 2009.
Ausführliche rechtliche Erläuterungen
Mit Vollendung des Bauwerkes hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Abnahme des Werkes. Ist vereinbart, dass die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Tei...
Die vollständige Erläuterung ist Bestandteil der Vorlage.

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