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Wird in einem Architektenvertrag vereinbart, dass für die Leistungspflichten des Architekten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gilt, muss der Architekt ein Bautagebuch führen. Tut er das nicht, ist der Besteller zur Minderung des Architektenhonorars berechtigt. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Juli 2011 (Az.: VII ZR 65/10) hervor.
Der Kläger des Falles, ein Architekt, hatte mit dem beklagten Auftraggeber im Jahr 1999 Architektenverträge für drei Bauvorhaben geschlossen. Dort war vereinbart, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI - in der bis 2009 geltenden Fassung - entsprechend gilt. Aus diesem Leistungsbild hatte der Kläger nach dem Vertrag diejenigen Grundleistungen zu erbringen, die die Baumaßnahme erfordert. Als der Kläger später restliches Honorar aus den Verträgen geltend machte, verlangte der Beklagte im Wege der Widerklage unter anderem Rückzahlung zu viel gezahlter Vergütung, weil der Kläger kein Bautagebuch geführt habe.
Der BGH kam zu dem Schluss, dass das Werk eines Architekten mangelhaft ist, wenn er einen geschuldeten Teilerfolg - nämlich das Führen eines Bautagebuches - nicht erbracht hat. Das Bautagebuch gehöre zum Leistungsbild der Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI, der sog. Objektüberwachung, deren Geltung von den Parteien ausdrücklich vereinbart war. Das Führen eines Bautagebuches sei auch für die jeweiligen Baumaßnahmen erforderlich gewesen, so das Gericht. Das Bautagebuch habe den Zweck, das Baugeschehen mit allen wesentlichen Einzelheiten zuverlässig und beweiskräftig festzuhalten. Diese Dokumentation könne vor allem bei Störungen des Bauablaufs oder Auseinandersetzungen mit anderen Baubeteiligten von großer Bedeutung sein. Ob der Beklagte im vorliegenden Fall das Architektenhonorar mindern kann, muss jetzt allerdings die Vorinstanz entscheiden. Denn die hatte versäumt aufzuklären, ob der Kläger tatsächlich kein Bautagebuch geführt hat.
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