Auch über das Internet kann wirksam ein Vertrag abgeschlossen werden. Allerdings können Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, gemäß § 106 BGB nur beschränkt wirksame Geschäfte vo... Erläuterung einblenden
Auch über das Internet kann wirksam ein Vertrag abgeschlossen werden. Allerdings können Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, gemäß § 106 BGB nur beschränkt wirksame Geschäfte vornehmen (sog. beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger). Die Wirksamkeit eines Geschäfts hängt dann grundsätzlich von der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) ab. Haben die Eltern dem Abschluss des Vertrages nicht im Vorhinein zugestimmt, kann der Vertrag nur wirksam werden, indem sie das Geschäft nachträglich genehmigen.
Eine Zustimmung zum Vertragsschluss wird von vornherein angenommen, wenn die Eltern - oder mit deren Zustimmung ein Dritter - dem Minderjährigen Mittel zur freien Verfügung überlässt, die ausreichend zur Zahlung der vertraglichen Leistung sind (§ 110 BGB, sog. Taschengeldparagraph). Dies erfasst jedoch nicht die noch ausstehenden Zahlungen (z.B. bei einem Abonnementvertrag), sondern nur die bereits geleisteten.
Mit dem vorliegenden Schreiben verweigern die Eltern die Genehmigung eines Internetvertrags über die Erbringung einer Dienstleistung, so dass dieser unwirksam ist (§ 108 BGB). Dienstleistungen sind nicht materielle Leistungen also z.B. das Zur-Verfügung-Stellen von Informationen wie auf den Seiten der Gebrüder Schmidtlein oder das Erstellen einer Lebensprognose unter www.lebensprognose.de. Die Verweigerung der Genehmigung hat zur Folge, dass zum einen der Vertrag als von Anfang an nicht existent behandelt wird und zum anderen, dass der Minderjährige bereits geleistete Zahlungen zurückfordern kann (§ 812 Abs. 1 BGB). Der Internetanbieter kann dem nicht entgegenhalten, dass der Minderjährige, bspw. durch Falschangabe des Alters bei Abschluss des Vertrags einen Schaden verursacht bzw. eine zu erstattende Leistung erhalten hat, denn die in Anspruch genommene Leistung kann bei Internetverträgen über Dienstleistungen im Regelfall nicht mehr zurückgewährt werden. Wertersatz muss der Empfänger der Leistung nur dann zahlen, wenn er wusste, dass diese auf einem nicht existierenden Vertrag beruht. Maßgebend ist hier aber die Kenntnis der Eltern und nicht die des Minderjährigen. Da diese meist von dem Vertragsschluss und somit auch vom fehlenden Rechtsgrund nichts wussten, ist daher kein Erstattungs- oder Schadenersatzanspruch des Internetanbieters zu erfüllen.
Wird ein Vertrag im Internet von einem Verbraucher mit einem Unternehmer geschlossen, liegt ein sog. Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b BGB vor. Dem Verbraucher steht dabei ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu (§ 312d BGB). Die Frist, in der das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, hängt davon ab, ob und wann der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Findet keine Belehrung statt oder ist diese nicht ordnungsgemäß, läuft die Widerspruchsfrist unbegrenzt, der Verbraucher kann demnach noch jederzeit widerrufen. Grundsätzlich muss die Belehrung in Textform übermittelt werden, bspw. per Brief, Fax oder E-Mail. Bei der Belehrung auf einer Website muss hingegen tatsächlich ein Download der Erklärung durch den Verbraucher erfolgt sein. Für den Fall, dass der Vertrag trotz Minderjährigkeit des Vertragspartners als wirksam angesehen wird, ist dementsprechend ein sog. hilfsweiser Widerspruch auszusprechen.
Exkurs: Der Gesetzgeber hat bereits auf Missbrauchsfälle reagiert und im Juli 2009 eine neue Widerrufsregelung verabschiedet. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt bei einer Dienstleistung, die über das Internet erbracht wird (z.B. Erstellung eines Horoskops, Teilnahme an einem Intelligenztest, Ahnenforschung, Möglichkeit zum Download von Freeware oder Kochrezepten) erst dann, wenn beide Parteien den Vertrag vollständig erfüllt haben. Der Verkäufer muss also seine komplette Dienstleistung erbracht haben und der Käufer muss auch den dafür vorgesehenen Preis bezahlt haben. Wer also noch nicht gezahlt hat, kann immer noch sein Widerrufsrecht ausüben. Entgegenstehende AGB Regelungen der Unternehmer sind nicht wirksam.
Dienstleistungsverträge im Internet werden oftmals als Abonnement abgeschlossen. Das bedeutet, dass in regelmäßigen Abständen eine Leistung (z.B. ein neuer Klingelton oder eine Zeitschrift) bezogen wird. Bei diesen sog. Aboverträgen ist eine maximale Laufzeit von 2 Jahren zulässig (§ 309 Nr. 9a BGB). Für den Fall der Unwirksamkeit der Befristung oder des Abschlusses eines unbefristeten Vertrags sollte ebenfalls hilfsweise die Kündigung des Vertrags zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklärt werden.
Ist darüber hinaus bei Abschluss des Vertrages nicht klar, dass es sich um eine entgeltliche Leistung handelt oder geht der Vertragspartner z.B. lediglich von der Teilnahme an einem Gewinnspiel aus, so kann der Vertrag wegen Irrtums angefochten werden. Dies muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis vom Irrtum erfolgen.
Exkurs: Mit Urteil vom 16. Januar 2007 hat das Amtsgericht (AG) München entschieden (Az.: 161 C 23695/06), dass keine Zahlungspflicht bei versteckten Kosten in Internetangeboten entsteht. In dem entschiedenen Fall hat der Anbieter die Kunden vor Abschluss des Vertrages nicht ausdrücklich auf die Kosten hingewiesen. Einzelheiten zu den Zahlungspflichten ergaben sich nur aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Verbraucher vor seiner Anmeldung anklicken und bestätigen musste.
Diese Leitlinie wurde auch vom Landgericht (LG) Mannheim mit Urteil vom 14. Januar 2010 bestätigt (Az.: 10 S 53/09). In dem entschiedenen Fall hat der Anbieter Programme, die anderweitig legal kostenlos heruntergeladen werden konnten, zum Download angeboten. Auf die Kostenpflichtigkeit wurde nur schwer erkennbar in der Anmeldmaske hingewiesen. Das
LG Mannheim entschied zudem, dass der Anbieter die aus der Rechtsverfolgung entstandenen Anwaltsgebühren zahlen muss.
Aus taktischen Gründen ist es sinnvoll, dem Anbieter gegenüber anzukündigen ggf. eine
sog. negative Feststellungsklage zu erheben. Bei einer solchen Klage würde ein Gericht darüber befinden müssen, ob die behauptete Forderung tatsächlich besteht. Da Sie mit der Erhebung einer solchen Klage den Anbieter selbst vor ein Gericht ziehen und zudem ihm auch ihre Anwaltskosten aufzwingen könnten, stellt alleine die Ankündigung dieser Klage ein gutes Druckmittel dar, um den Anbieter dazu zu bewegen, von seiner Forderung abzulassen.
Der Hinweis auf eine Strafanzeige führt hingegen in der Praxis zu wenig Erfolg. Oft werden solche Strafverfahren nämlich eingestellt.
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