Auch im Internet ist ein wirksamer Vertragsschluss möglich. Wird dieser von einem Verbraucher mit einem Unternehmer geschlossen, liegt ein sog. Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b BGB vor. De... Erläuterung einblenden
Auch im Internet ist ein wirksamer Vertragsschluss möglich. Wird dieser von einem Verbraucher mit einem Unternehmer geschlossen, liegt ein sog. Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b BGB vor. Dem Verbraucher steht dabei ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu (§ 312d BGB). Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen kein Widerrufsrecht besteht, wie bspw. bei Verträgen über Unterbringung (Bestellung von Hotelzimmern), Beförderung (Flugreisen), Lieferung von Speisen (Pizzabestellung) und Freizeitgestaltung (Theaterkarten).
Die Frist, in der das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, hängt davon ab, ob und wann der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Erfolgt die Belehrung vor Vertragsschluss, beträgt die Frist zwei Wochen. Wird erst nach Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehrt, gilt eine Frist von einem Monat. Die Frist beginnt grundsätzlich mit der in Textform übermittelten Belehrung über das Widerrufsrecht. Die Textform ist bspw. per Brief, Fax oder E-Mail gewahrt. Bei der Belehrung auf einer Website muss hingegen tatsächlich ein Download der Erklärung durch den Verbraucher erfolgt sein. Darüber hinaus muss der Unternehmer für den Beginn der Frist den Informationspflichten des § 312c BGB nachgekommen sein. Dazu muss er bestimmte Angaben in der Widerrufsbelehrung machen (z.B. den Adressaten des Widerspruchs mit Namen und Anschrift), sowie dem Verbraucher die allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen mitteilen. Findet keine Belehrung statt oder ist diese nicht ordnungsgemäß, läuft die Widerspruchsfrist unbegrenzt, der Verbraucher kann demnach noch jederzeit widerrufen.
Exkurs: Der Gesetzgeber hat bereits auf Missbrauchsfälle reagiert und im Juli 2009 eine neue Widerrufsregelung verabschiedet. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt bei einer Dienstleistung, die über das Internet erbracht wird (z.B. Erstellung eines Horoskops, Teilnahme an einem Intelligenztest, Ahnenforschung, Möglichkeit zum Download von Freeware oder Kochrezepten) erst dann, wenn beide Parteien den Vertrag vollständig erfüllt haben. Der Verkäufer muss also seine komplette Dienstleistung erbracht haben und der Käufer muss auch den dafür vorgesehenen Preis bezahlt haben. Wer also noch nicht gezahlt hat, kann immer noch sein Widerrufsrecht ausüben. Entgegenstehende AGB Regelungen der Unternehmer sind nicht wirksam.
Dienstleistungsverträge im Internet werden oftmals als Abonnement abgeschlossen. Das bedeutet, dass in regelmäßigen Abständen eine Leistung (z.B. ein neuer Klingelton oder eine Zeitschrift) bezogen wird. Bei diesen sog. Aboverträgen ist eine maximale Laufzeit von zwei Jahren zulässig (§ 309 Nr. 9a BGB). Für den Fall der Unwirksamkeit der Befristung oder des Abschlusses eines unbefristeten Vertrags sollte ebenfalls hilfsweise die Kündigung des Vertrags zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklärt werden.
Ist darüber hinaus bei Abschluss des Vertrages nicht klar, dass es sich um eine entgeltliche Leistung handelt oder geht der Vertragspartner z.B. lediglich von der Teilnahme an einem Gewinnspiel aus, so ist bereits fraglich, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Jedenfalls kann der vermeintliche Vertrag wegen Irrtums angefochten werden. Dies muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis vom Irrtum erfolgen.
Exkurs: Mit Urteil vom 16. Januar 2007 hat das Amtsgericht (AG) München entschieden (Az.: 161 C 23695/06), dass keine Zahlungspflicht bei versteckten Kosten in Internetangeboten entsteht. In dem entschiedenen Fall hat der Anbieter die Kunden vor Abschluss des Vertrages nicht ausdrücklich auf die Kosten hingewiesen. Einzelheiten zu den Zahlungspflichten ergaben sich nur aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Verbraucher vor seiner Anmeldung anklicken und bestätigen musste.
Diese Leitlinie wurde auch vom Landgericht (LG) Mannheim mit Urteil vom 14. Januar 2010 bestätigt (Az.: 10 S 53/09). In dem entschiedenen Fall hat der Anbieter Programme, die anderweitig legal kostenlos heruntergeladen werden konnten, zum Download angeboten. Auf die Kostenpflichtigkeit wurde nur schwer erkennbar in der Anmeldmaske hingewiesen. Das
LG Mannheim entschied zudem, dass der Anbieter die aus der Rechtsverfolgung entstandenen Anwaltsgebühren zahlen muss.
Aus taktischen Gründen ist es sinnvoll, dem Anbieter gegenüber anzukündigen ggf. eine sog. negative Feststellungsklage zu erheben. Bei einer solchen Klage würde ein Gericht darüber befinden müssen, ob die behauptete Forderung tatsächlich besteht. Da Sie mit der Erhebung einer solchen Klage den Anbieter selbst vor ein Gericht ziehen und zudem ihm auch ihre Anwaltskosten aufzwingen könnten, stellt alleine die Ankündigung dieser Klage ein gutes Druckmittel dar, um den Anbieter dazu zu bewegen, von seiner Forderung abzulassen.
Der Hinweis auf eine Strafanzeige führt hingegen in der Praxis zu wenig Erfolg. Oft werden solche Strafverfahren nämlich eingestellt.
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