Nach § 106 BGB ist ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, in seiner Fähigkeit beschränkt, rechtlich wirksame Geschäfte abzuschließen (sog. beschränkte Geschäftsfähigkeit... Erläuterung einblenden
Nach § 106 BGB ist ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, in seiner Fähigkeit beschränkt, rechtlich wirksame Geschäfte abzuschließen (sog. beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger). Die Wirksamkeit eines Geschäfts, wie der Abschluss eines Klingelton-Abonnements, hängt von der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (Eltern) ab.
Haben die Eltern allerdings dem Klingelton-Abonnement nicht zugestimmt, weil sie bspw. gar nichts davon wussten, ist der Vertrag nur dann wirksam, wenn sie den Vertragsschluss nachträglich genehmigen. Eine Zustimmung kann nicht bereits darin gesehen werden, dass dem Minderjährigen ein Handy zur Verfügung gestellt wird, da dies nicht auch die Einwilligung in ein Klingelton-Abonnement erfasst. Hingegen liegt eine Zustimmung dann vor, wenn die Eltern oder
mit deren Zustimmung ein Dritter dem Minderjährigen Mittel zur freien Verfügung überlassen, die ausreichend zur Zahlung des Abonnements sind (§ 110 BGB, sog. Taschengeldparagraf). Dies erfasst jedoch nicht die noch ausstehenden, sondern nur bereits geleistete Zahlungen.
Mit dem vorliegenden Schreiben verweigern die Eltern die Genehmigung des Abonnementvertrags, so dass das Klingelton-Abonnement unwirksam ist (§ 108 BGB). Diese Verweigerung hat zur Folge, dass zum einen der Vertrag als von Anfang an als nicht existent behandelt wird und zum anderen, dass der Minderjährige bereits geleistete Zahlungen zurückfordern kann (§ 812 Abs. 1 BGB). Der Klingeltonanbieter kann dem nicht entgegenhalten, dass der Minderjährige, bspw. durch Falschangabe des Alters, bei Abschluss des Abonnements einen Schaden verursacht bzw. eine zu erstattende Leistung erhalten hat. Denn für die Erstattung von über das Taschengeld hinausgehender Zahlungen kommt es nur auf die Kenntnis der Eltern an. Haben diese aber nichts von dem Abonnement gewusst, können die gezahlten Beträge zurückgefordert werden, ohne dass der Minderjährige seinerseits etwas zu erstatten hätte.
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