Der wirksame Abschluss eines Dienstleistungsvertrags ist auch möglich, wenn sich die Parteien an verschiedenen Orten befinden. Ob im Internet, am Telefon, per Telefax oder per SMS, in jedem dieser Fäl... Erläuterung einblenden
Der wirksame Abschluss eines Dienstleistungsvertrags ist auch möglich, wenn sich die Parteien an verschiedenen Orten befinden. Ob im Internet, am Telefon, per Telefax oder per SMS, in jedem dieser Fälle liegt ein sog. Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b BGB vor, wenn ein Vertragspartner Verbraucher und der andere Unternehmer ist. Dem Verbraucher steht dabei ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu (§ 312d BGB). Dienstleistungen sind alle Verträge, die nicht die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, wie z.B. Partnerschaftsvermittlungen und die Teilnahme an Chat- oder sog. Singlebörsen und generell alle Verträge, die den Zugang zu Plattformen im Internet zum Gegenstand haben.
Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen es sich nicht um Fernabsatzverträge im Sinne des Gesetzes handelt. Bei Fernunterrichtsverträgen besteht kein Widerrufsrecht. Auch bei Dienstleistungsverträge aus den Bereichen der Freizeitgestaltung, der Lieferung von Speisen und Getränken, der Beförderung und der Unterbringung besteht kein Recht zum Widerruf, sofern sich der Unternehmer dazu verpflichtet die Dienstleistung zu einem bestimmten oder innerhalb eines definierten Zeitraums zu erbringen. In anderen Fällen schließt der Gesetzgeber das Widerrufsrecht aufgrund der spezifischen Natur des geschlossenen Fernabsatzvertrages aus. Daher besteht bei Telefonmehrwertdiensten, bei denen die Leistung direkt während der Verbindung erbracht wird, kein Widerrufsrecht. Bei der Teilnahme an Wetten oder Lotterien besteht nur dann ein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag telefonisch geschlossen wurde.
Die Frist, in der das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, hängt davon ab, ob und wann der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Die Belehrung über das Widerrufsrecht hat in Textform zu erfolgen. Textform (§ 126b BGB) bedeutet, dass die Belehrung in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Form erfolgen muss. Das heißt, die Belehrung kann auch in elektronischer Form erfolgen kann. Dabei muss die Person des Erklärenden genannt werden und der Abschluss der Erklärung erkennbar gemacht werden.
Die Belehrung muss so übermittelt worden sein, dass der Kunde ein Exemplar der Belehrung zur Verfügung hat, das der Unternehmer nicht mehr verändern kann. Daher ist die Anzeige der Widerrufsbelehrung auf der Homepage des Unternehmers nicht ausreichend. Ausreichend ist jedoch, wenn dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung per E-Mail zugeht. Erfolgt die Belehrung bei oder vor Vertragsschluss, beträgt die Frist zwei Wochen. Eine Belehrung bei Vertragsschluss ist denkbar, wenn der Vertrag erst mit der Bestätigungsmail zustande kommt, wie es die AGB zahlreicher Internetdienstleister vorsehen. Wird erst nach Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehrt, gilt eine Frist von einem Monat. Die Frist beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem Ihnen die ordnungsgemäße Belehrung über ihr Widerrufsrecht zugeht. Der Unternehmer trägt die Beweislast für den Beginn und die Dauer des Widerrufsrechts.
Ab dem 11. Juni 2010 ändert sich diese Regelung. Ab dann gilt die Widerrufsfrist von 14 Tagen, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung spätestens bei oder kurz nach Vertragsschluss mitgeteilt hat. Kurz nach Vertragsschluss ist die Mitteilung erteilt, wenn der Unternehmer die Belehrung am Tag nach Vertragsschluss in Textform auf den Weg bringt. Wenn die Widerrufsbelehrung kurz nach Vertragsschluss erteilt wird, muss der Unternehmer bei Vertragsschluss auf die grundsätzlichen Rechte des Verbrauchers hinweisen. Die Frist von einem Monat gilt, wenn der Unternehmer den Verbraucher erst nach Vertragsschluss über das Widerrufsrecht informiert.
Für den Beginn der Frist muss der Unternehmer den Informationspflichten des § 312c BGB nachgekommen sein. Dazu muss er bestimmte Angaben in der Widerrufsbelehrung machen (z.B. den Adressaten des Widerspruchs mit Namen und Anschrift), sowie dem Verbraucher die allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen mitteilen. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Unternehmer diesen Informationspflichten nachgekommen ist und er dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat. Findet keine Belehrung statt oder ist diese nicht ordnungsgemäß, so erlischt das Widerrufsrecht nicht. Bei Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist frühestens mit dem Tag des Abschlusses des Vertrages.
Zur Wahrung der Frist ist die Absendung der Widerrufserklärung in Textform innerhalb der Frist ausreichend. Den Widerruf kann auch per E-Mail oder Telefax erklärt werden. Dabei muss aber aus den Gesamtumständen erkennbar sein, dass der Empfänger der Erklärung sich durch Mitteilung seine E-Mail-Adresse oder Faxnummer mit dem Empfang von rechtserheblichen Erklärungen auf diesem Wege einverstanden erklärt hat.
Bei Verträgen über Dienstleistungen sieht der Gesetzgeber vor, dass das Widerrufsrecht in dem Moment erlischt, in dem der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt worden ist. Ein solcher ausdrücklicher Wunsch kann nicht in den AGB des Anbieters vorweggenommen werden. Der Kunde muss selbst den Wunsch äußern, dass der Vertrag vollständig erfüllt werden soll. Nach Ausübung des Widerrufsrechts ist der Unternehmer verpflichtet dem Kunden seine Kosten zu erstatten. Für die Rückerstattung gilt eine Frist von 30 Tagen ab Zugang der Widerrufserklärung beim Unternehmer.
Wertersatz für eine bereits erbrachte Dienstleistung muss der Verbraucher nur dann leisten, wenn er bei Vertragsschluss auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Diese Zustimmung muss individuell vom Verbraucher abgegebenen worden sein, sonst steht dem Unternehmer kein Anspruch auf Ersatz bereits erbrachter Dienstleistungen zu. Die Höhe des Wertersatzes richtet sich nach der Dauer der Nutzung der Dienstleistung.
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