Fristlose, hilfsweise fristgemäße, Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges weil der Mieter an zwei aufeinander folgenden Terminen mindestens eine Monatsmiete schuldig geblieben ist bzw. weil der Mieter insgesamt Mietrückstände in Höhe von mehr als einer Monatsmiete hat.
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Ist der Mieter von Geschäftsräumen an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Zahlung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils in Verzug, hat der Vermieter gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a) e... Erläuterung einblenden
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