Internetrecht Urteile 2012 |
06.02.2012
Bei Fernabsatzverträgen genügte es den gesetzlichen Anforderungen, wenn in der Widerrufsbelehrung ein Postfach als Widerrufsadresse angegeben wird. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Januar 2012 (Az.: VIII ZR 95/11).
Im dem Verfahren ging es um einen Vertrag über den Bezug von Erdgas, den der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten 2008 im Wege des Fernabsatzes geschlossen hatte. Der bis zum 31. August 2010 befristete Vertrag sah einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein.
In der Widerrufsbelehrung war als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf erklärt werden musste, eine Postfachadresse angegeben. Am 1. Oktober 2009 widerrief der Kläger seine Vertragserklärung. Als die Beklagte den Widerruf nicht akzeptierte, klagte der Kläger auf Feststellung, dass der Widerruf den Vertrag wirksam beendet hat.
Damit hatte er keinen Erfolg. Bei Fernabsatzgeschäften ist der Unternehmer gesetzlich verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere der Name und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist.
Die Richter stellten fest, dass die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse diesen gesetzlichen Anforderungen genügt. Zur Begründung führten sie an, dass der Verbraucher durch die Angabe eines Postfachs seine Widerrufserklärung in gleicher Weise auf den Weg bringen könne, wie bei Angabe einer Hausanschrift.
Hinweis: Nach neuer Rechtslage ist hingegen eine ladungsfähige Anschrift erforderlich.