23.03.2017
Der Gesetzentwurf zielt darauf, Hasskriminalität und strafbare Falschnachrichten auf den Plattformen sozialer Netzwerke wirksamer zu bekämpfen. Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat am 14. März 2017 einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken vorgestellt. Der Gesetzentwurf zielt darauf, Hasskriminalität und strafbare Falschnachrichten auf den Plattformen sozialer Netzwerke wirksamer zu bekämpfen.
Der Gesetzentwurf setzt verbindliche Standards für ein wirksames und transparentes Beschwerdemanagement. Die Regelungen beziehen sich auf Inhalte, die den objektiven Tatbestand einer der im Gesetzentwurf genannten Strafvorschriften erfüllen. Dazu zählen z. B. Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung und Bedrohung. Der Gesetzentwurf setzt verbindliche Standards für ein wirksames und transparentes Beschwerdemanagement. Die Betreiber sozialer Netzwerke werden verpflichtet,
- den Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über strafbare Inhalte anzubieten,
- Nutzerbeschwerden unverzüglich zur Kenntnis zu nehmen und auf strafrechtliche Relevanz zu prüfen,
- offensichtlich strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde zu löschen oder zu sperren,
- jeden strafbaren Inhalt innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Beschwerde zu löschen oder zu sperren und
- den Nutzer über jede Entscheidung bezüglich seiner Beschwerde zu informieren.
Die Verpflichtung zur Löschung oder Sperrung bezieht sich auch auf sämtliche auf der Plattform befindlichen Kopien des strafbaren Inhalts.
Die Betreiber sozialer Netzwerke werden verpflichtet, vierteljährlich über den Umgang mit Beschwerden über strafrechtlich relevante Inhalte zu berichten. Der Bericht muss u.a. Angaben über das Beschwerdevolumen und die Entscheidungspraxis der Netzwerke sowie die personelle Ausstattung und Kompetenz der für die Bearbeitung der Beschwerden zuständigen Arbeitseinheiten enthalten. Die Berichte müssen für jedermann zugänglich im Internet veröffentlicht werden.
Betreiber sozialer Netzwerke, die ein wirksames Beschwerdemanagement gar nicht oder nicht richtig einrichten - insbesondere weil sie strafbare Inhalte nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löschen - begehen eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro gegen eine für das Beschwerdeverfahren verantwortliche Person geahndet werden. Gegen das Unternehmen selbst kann die Geldbuße bis zu 50 Millionen Euro betragen. Eine Geldbuße kann auch verhängt werden, wenn das soziale Netzwerk seiner Berichtspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt.
Ein Diensteanbieter ist verpflichtet, einen rechtswidrigen Inhalt unverzüglich zu löschen, sobald er von diesem Kenntnis erlangt hat. Das bedeutet, dass ein Diensteanbieter zunächst selbst entscheiden muss, ob ein gemeldeter Inhalt rechtswidrig ist. Will das Bundesamt für Justiz (BfJ) als zuständige Behörde für die Bußgeldverfahren seinen Bußgeldbescheid allerdings darauf stützen, dass ein nicht entfernter oder nicht gelöschter Inhalt rechtswidrig ist und ist diese Rechtswidrigkeit zugleich streitig, so muss über die Frage der Rechtswidrigkeit vorab ein Gericht entscheiden.
Das Gericht setzt sich ausschließlich mit der objektiven Strafbarkeit des Inhalts auseinander, Schuldgesichtspunkte werden nicht berücksichtigt. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar und für das BfJ bindend. Kommt das Gericht also zu dem Ergebnis, dass der Inhalt nicht rechtswidrig ist, muss das Bußgeldverfahren eingestellt werden. Bei einer Entscheidung zu Lasten des sozialen Netzwerks kann sich dieses gegen den Bußgeldbescheid zur Wehr setzen, sobald dieser ergeht.
Soziale Netzwerke werden zur besseren Rechtsdurchsetzung - unabhängig von ihrem Sitz - verpflichtet, für Zustellungen in Bußgeldverfahren und in zivilgerichtlichen Verfahren einen verantwortlichen Ansprechpartner in Deutschland zu benennen.
(Quelle: PM des BMJV)