Der Handelsvertretervertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter, bei dem der Handelsvertreter als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, bestimm... Erläuterung einblenden
Der Handelsvertretervertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter, bei dem der Handelsvertreter als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, bestimmte Geschäfte für den Unternehmer zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsvertreterrechts richten sich nach den §§ 84 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB).
Für den Fall, dass der Handelsvertretervertrag unbefristet, d.h. für eine unbestimmte Zeit eingegangen ist, muss er ggf. gemäß § 89 HGB gekündigt werden. Das bedeutet auch, dass ein befristeter Handelsvertretervertrag nicht ordentlich gekündigt werden kann. Ausnahme: Es ist etwas anderes vereinbart. Nur ein für bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der Befristung von beiden Parteien ohne eine weitere zeitliche Festlegung fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert und damit als unbefristeter Vertrag.
Nach § 89 Abs. 1 HGB sind die Kündigungsfristen für einen unbefristeten Handelsvertretervertrag folgendermaßen gestaffelt:
- Für das erste Vertragsjahr betragen sie einen Monat,
- ab dem zweiten Vertragsjahr zwei Monate,
- ab dem dritten Vertragsjahr drei Monate und
- ab dem sechsten Vertragsjahr sechs Monate.
Eine Vereinbarung über die Kündigungsfrist ist nur in Form einer Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist möglich. Die verlängerte Kündigungsfrist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Umgekehrt darf sie für den Unternehmer aber länger sein als für den Handelsvertreter. Vereinbaren die Vertragsparteien dennoch für den Unternehmer eine kürzere Frist als für den Handelsvertreter, dann gilt die längere Kündigungsfrist des Vertreters auch für den Unternehmer. Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist generell unzulässig. Bei einem ehemals befristeten Vertrag, der als unbefristeter Handelsvertretervertrag fortgesetzt wird, ist für die Berechnung der Kündigungsfristen die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgebend (§ 89 Abs. 3 HGB).
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