Im Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes, der Besteller verpflichtet sich zur Zahlung einer Vergütung. Mit dem vorliegenden Vertrag treffen Sie Regelungen über die herzustellende Sache, Vergütung (insbes. Abschlagzahlungen), Abnahme, Gewährleistung und Haftung.
Ausführliche rechtliche Erläuterungen
Der Werkvertrag ist ein Oberbegriff für eine Vielzahl unterschiedlicher Verträge. Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) schuldet der Unternehmer dem Besteller im Austausch gegen den Werklohn die Herstellu...
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