Fitnessstudios haben in der Regel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein eigenes Kündigungsrecht vertraglich geregelt. Nicht immer halten diese Klauseln allerdings einer gerichtlichen Übe... Erläuterung einblenden
Fitnessstudios haben in der Regel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein eigenes Kündigungsrecht vertraglich geregelt. Nicht immer halten diese Klauseln allerdings einer gerichtlichen Überprüfung stand. So ist z.B. die Klausel über den Ausschluss des Kündigungsrechts aus wichtigem Grund unwirksam. Aus Gründen des Verbraucherschutzes darf das Recht auf außerordentliche fristlose Kündigung weder vollständig ausgeschlossen noch unzulässig eingeschränkt werden.
Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung liegt vor, wenn dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB). Dies ist z.B. nach einer unvorhergesehenen Erkrankung, die eine Benutzung des Fitnessstudios dauerhaft ausschließt, der Fall. Das Fitnessstudio darf hier aber die Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigungen verlangen. Auch ein Wohnortwechsel, der bei Abschluss des Fitnessstudiovertrages noch nicht vorhersehbar war, kann einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen, wenn aufgrund der Entfernung dem Mitglied eine Nutzung des Fitnessstudios nicht mehr zumutbar ist. Bezüglich der Zumutbarkeit kommt es jedoch immer entscheidend auf die Ansicht des jeweiligen Gerichtes an. Als Faustregel ist wohl eine Distanz zwischen Fitnessstudio und Wohnort von über 50 km als unzumutbar anzusehen.
Das Gleiche gilt für die Frage, ob eine Schwangerschaft nach Vertragsschluss einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt. Während einige Gerichte dies bejahen, ruht nach anderen Urteilen der Vertrag beitragsfrei für die Dauer der Schwangerschaft und wird entsprechend verlängert. Auch die außerordentliche Kündigung mit einer Berufung auf die Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes, sofern diese Dienste an einem anderen Ort als dem Wohnort abzuleisten sind, ist unter dem Gesichtspunkt einer nur vorübergehenden Verhinderung mit einem gewissen Prozessrisiko behaftet.
Ein außerordentlicher Kündigungsgrund kann auch dann gegeben sein, wenn der Fitnessstudiobetreiber seine vertraglichen Leistungen verletzt, indem er z.B. Kurse ersatzlos streicht oder die Öffnungszeiten verkürzt. Hier muss das Mitglied ihm aber vor der außerordentlichen Kündigungserklärung erst eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen.
Nach § 314 Abs. 3 BGB kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt an. Auch die Angemessenheit der Frist kann von jedem Gericht anders beurteilt werden. Für das Mitglied empfiehlt es sich daher, innerhalb weniger Tage nach Kenntnis der veränderten Umstände die außerordentliche Kündigung zu erklären. Für den Fall, dass ein Gericht einen außerordentlichen Kündigungsgrund nicht anerkennt, wird in die Mustervorlage rein vorsorglich mit der außerordentlichen auch die ordentliche Kündigung aufgenommen.
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