Führt die Bewerbung nicht zum gewünschten Erfolg, bestehen für den Adressaten der Bewerbung bestimmte Pflichten, es existiert ein sog. vorvertragliches Schuldverhältnis. So darf der Ausbilder dem Bewe... Erläuterung einblenden
Führt die Bewerbung nicht zum gewünschten Erfolg, bestehen für den Adressaten der Bewerbung bestimmte Pflichten, es existiert ein sog. vorvertragliches Schuldverhältnis. So darf der Ausbilder dem Bewerber nicht den Eindruck vermitteln, dass der Abschluss eines Vertrages nur noch Formsache sei, wenn dem nicht so ist. Unternimmt der Bewerber bestimmte Vorkehrungen im Hinblick auf eine Ausbildungszusage (z.B. Anmietung einer Wohnung am Ort der Ausbildung) und kommt es dann nicht zu einer Ausbildung, kann sich der Ausbilder schadensersatzpflichtig machen.
Die Vorstellungskosten muss grundsätzlich der Bewerber tragen. Hat der Arbeitgeber den Bewerber dagegen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, muss der Arbeitgeber die angemessenen Kosten für die An- und Abreise zahlen. Er kann allerdings auch in der Einladung darauf hinweisen, dass er diese Kosten nicht tragen wird und so die Kostentragungspflicht vermeiden. Er darf die Bewerbungsunterlagen nicht an Dritte weitergeben und er muss diese grundsätzlich an den Bewerber zurücksenden.
Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist es notwendig geworden, Bewerbungsunterlagen zumindest so lange (in Kopie) aufzuheben, wie ein Bewerber einen Anspruch wegen einer Diskriminierung stellen kann, regelmäßig also zwei Monate (§ 21 Abs. 5 AGG). Dies dürfte auch nach datenschutzrechtlichen Maßstäben in Ordnung sein (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG), da es hier ein "berechtigtes Interesse" des Ausbilders gibt. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Absage bei dem abgelehnten Bewerber. Der sachliche Geltungsbereich des AGG umfasst alle Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, die den Zugang zur selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigkeit sowie für den beruflichen Aufstieg regeln. Der Diskriminierungsschutz erstreckt sich folglich in den vorvertraglichen Bereich, so dass Bewerbung, Einstellung und Auswahl dem Benachteiligungsverbot unterliegen. Das AGG gilt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ausdrücklich für Arbeitnehmer und Auszubildende.
Bei der Ablehnung einer Bewerbung ist es aus rechtlichen Gründen ratsam, keinen spezifischen Grund für die Ablehnung zu nennen. Die Ablehnung sollte so allgemein wie möglich gehalten sein. Nicht richtig formulierte Ablehnungsschreiben oder unvorsichtige Formulierungen in einem Telefongespräch können ein Indiz für eine Benachteiligung liefern. Ist ein solches Indiz von Seiten des Bewerbers bewiesen, muss der Ausbilder beweisen, dass tatsächlich kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat (§ 22 AGG). Ungeeignet wäre etwa die Redewendung, dass der Bewerber "trotz guter fachlicher Leistungen" nicht eingestellt werden konnte. Hierdurch gäbe der Ausbilder zu erkennen, dass seine Entscheidung nicht auf fachlichen, sondern auf anderen (ggf. unzulässigen) Kriterien beruhte.
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