Die arbeitsrechtliche Position des Arbeitnehmers in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich nicht von der im regulären Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich all... Erläuterung einblenden
Die arbeitsrechtliche Position des Arbeitnehmers in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich nicht von der im regulären Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich alle Rechte und Pflichten eines "normalen" Arbeitnehmers. Diskriminierungen sind nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verboten. Die Besonderheiten liegen allein im Bereich der Sozialversicherung. Bei den geringfügigen Beschäftigungen (sog. "Minijobs") wird nach § 8 Abs. 1 SGB IV zwischen den geringfügig entlohnten und den kurzfristigen Beschäftigungen unterschieden.
Geringfügig entlohnte Minijobs sind Arbeitsverhältnisse, bei denen der regelmäßige monatliche Bruttoverdienst die Grenze von 400,- Euro nicht übersteigt. Eine zeitliche Beschränkung gibt es nicht, allerdings werden mehrere 400-Euro-Jobs zusammengerechnet. Zusammengerechnet wird ebenfalls eine Hauptbeschäftigung mit einem 400-Euro-Job, sofern daneben bereits ein anderer 400-Euro-Job vorliegt. Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen muss der Arbeitgeber in der Regel Pauschalbeträge in Höhe von rund 30%, nämlich:
- Krankenversicherung: 13%,
- Rentenversicherung: 15% (kann seitens des Arbeitnehmers aufgestockt werden),
- Pauschalsteuer: 2% (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern),
- Umlage 1 (U1) bei Krankheit: 0,7% (bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als vier Wochen),
- Umlage 2 (U2) Schwangerschaft/Mutterschaft: 0,14%
allein tragen. Der Arbeitnehmer hat das Recht, seine Beiträge zur Rentenversicherung aufzustocken, um seinen späteren Rentenanspruch zu erhöhen. Zusätzlich fallen noch individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger und ggf. (nicht für Privathaushalte) eine Insolvenzgeldumlage in Höhe von 0,04% an.
Kurzfristige Minijobs sind Arbeitsverhältnisse, bei denen der Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Tage arbeitet oder sich sein Job auf max. zwei Monate beschränkt. Sofern die kurzfristige Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird, ist vom Zwei-Monats-Zeitraum auszugehen. Auf die Höhe des Einkommens kommt es bei der Beurteilung nicht an. Mehrere kurzfristige Minijobs werden zusammengerechnet. Bei den kurzfristigen Minijobs sind weder Kranken- noch Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, allerdings ist das Arbeitsentgelt steuerpflichtig. Daneben müssen noch ggf. Beiträge für die Umlage 1 (0,7%), die Umlage 2 (0,14%), für die Unfallversicherung (bei Privathaushalten pauschal 1,6%) und ggf. die Insolvenzgeldumlage (0,04%, nicht bei Privathaushalten) getragen werden.
Minijobs im Privathaushalt sind Arbeitsverhältnisse, die durch einen Privathaushalt begründet sind und eine Tätigkeit ausmachen, die gewöhnlich von einem Mitglied dieses Haushalts erbracht wird. Auch für Minijobs in Privathaushalten gilt die 400-Euro-Regel. Die Höhe der Pauschalabgaben bei haushaltsnahen Dienstleistungen beträgt nur rund 14%, nämlich:
- Krankenversicherung 5%,
- Rentenversicherung 5% (kann seitens des Arbeitnehmers aufgestockt werden),
- Pauschalsteuer 2% (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern),
- Umlage 1 (U1) bei Krankheit: 0,7% (bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als vier Wochen),
- Umlage 2 (U2) Schwangerschaft/Mutterschaft: 0,14%,
- Unfallversicherung: 1,6%.
Die Abgaben werden im Haushaltsscheckverfahren per Einzugsermächtigung vom Konto des Arbeitgebers von der Minijob-Zentrale eingezogen.
Hinweis: Wer in seinem Privathaushalt eine haushaltsnahe Beschäftigung anbietet, kann 20% seiner Aufwendungen - maximal jedoch 510,- Euro - von seiner Steuerschuld abziehen, § 35a EStG.
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