Seit Juli 2008 haben Arbeitnehmer gem. § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) einen Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung (max. 10 Arbeitstage), um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in ei... Erläuterung einblenden
Seit Juli 2008 haben Arbeitnehmer gem. § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) einen Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung (max. 10 Arbeitstage), um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation (z.B. nach einem Schlaganfall) eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Der Anspruch besteht unabhängig von der Beschäftigungsdauer und kann daher schon während der Probezeit geltend gemacht werden. Auch die Größe des Unternehmens spielt bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung keine Rolle. Wenn der Arbeitnehmer jedoch im Anschluss Pflegezeit (maximal bis zu sechs Monaten) gemäß § 3 PflegeZG nehmen will, dann müssen beim Arbeitgeber regelmäßig mindestens 16 Beschäftigte tätig sein.
Gegen den Anspruch auf vollständige Arbeitsfreistellung können sich Arbeitgeber nicht wehren. Sie können aber die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen, die die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der organisatorischen Maßnahmen bestätigt. Sie sind weiterhin unverzüglich über die Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer zu informieren.
Das PflegeZG soll es Beschäftigten ermöglichen, sich für einen bestimmten Zeitraum vorrangig um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern. Die Anspruchsteller brauchen auch keine Angst um den Arbeitsplatz zu haben, da sie ab der Ankündigung und während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung einen Sonderkündigungsschutz genießen. Der in § 5 PflegeZG geregelte Kündigungsschutz bedeutet, dass die Arbeitgeber weder ordentliche noch außerordentliche Beendigungs- und Änderungskündigungen aussprechen können.
§ 7 Abs. 3 PflegeZG konkretisiert, wer naher Angehöriger ist:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder
Das PflegeZG verpflichtet den Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung während der Arbeitsfreistellung. Ein Vergütungsanspruch kann sich aus einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag und selten auch aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Wenn der Arbeitnehmer nur wenige Tage (i.d.R. fünf Tage) verhindert ist, dann kann er seinen Vergütungsanspruch ggf. auf § 616 BGB stützen, falls diese Vorschrift nicht (einzel-)vertraglich ausgeschlossen wurde.
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