Elternzeit ist rechtlich gesehen die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Das Gesetz stellt die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten den Arbeitnehmern gleich, § 20 Abs. 1 Satz 1 B... Erläuterung einblenden
Elternzeit ist rechtlich gesehen die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Das Gesetz stellt die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten den Arbeitnehmern gleich, § 20 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Neben den Auszubildenden können also auch Umschülerinnen, Umschüler und Volontäre sowie Beschäftigte, die sich beruflich fortbilden, Elternzeit nehmen. Die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis ruhen. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Nach dem Ablauf der Elternzeit tritt der Auszubildende wieder in sein Ausbildungsverhältnis ein und führt es ohne weiteres fort. Die Elternzeit wird auf die Berufsausbildungszeiten nicht angerechnet (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Ein Verlängerungsantrag ist daher nicht erforderlich, die Verlängerung ist aber der für die Ausbildung zuständigen Kammer bekannt zu geben.
Einen Anspruch auf Elternzeit habe die sich in der Ausbildung befindlichen Mütter und Väter, Ehegatten, Lebenspartner und Adoptiv- und Pflegeeltern. Ablehnen kann der Ausbilder die Elternzeit nicht. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von zwölf Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar, allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Die Zeit der Mutterschutzfrist wird bei der Mutter auf die Elternzeit angerechnet. Da eine längere Unterbrechung der Ausbildung durch die Elternzeit den erfolgreichen Abschluss gefährden könnte, ist es empfehlenswert, sich über eine eventuell mögliche Ausbildung in Teilzeitform zu informieren. Grundsätzlich gilt allerdings, dass Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung hieraus kein Nachteil erwachsen darf (§ 46 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).
Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils, höchstens jedoch 1.800,- Euro. Hat der betreuende Elternteil nicht gearbeitet, erhält er ein Mindestelterngeld von 300,- Euro. Dasselbe gilt, wenn sein Einkommen bisher 300,- Euro nicht übersteigt. Eine Anrechnung des Elterngeldes auf andere staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Wohngeld etc. findet nicht statt. Bei Unterschreiten bestimmter Einkommensgrenzen wird für Kinder, die vor dem 1. Januar 2007 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind, Erziehungsgeld gezahlt. Hierbei kann zwischen zwei Angeboten gewählt werden: dem monatlichen Regelbetrag in Höhe von bis zu 300,- Euro in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes und dem monatlichen Erziehungsgeld in Budgetform in Höhe von bis zu 450,- Euro für das erste Lebensjahr.
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