Nach § 15 Abs. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist während der Elternzeit eine begrenzte Teilzeittätigkeit erlaubt (sog. Elternteilzeit). Diese ist nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG beim Ar... Erläuterung einblenden
Nach § 15 Abs. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist während der Elternzeit eine begrenzte Teilzeittätigkeit erlaubt (sog. Elternteilzeit). Diese ist nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG beim Arbeitgeber zu beantragen. Der Antrag, die Arbeitszeit während der Elternzeit zu verringern, kann frühestens mit der Erklärung, Elternzeit in Anspruch nehmen zu wollen, gestellt werden. Der Arbeitnehmer kann die Elternzeit unter die Bedingung stellen, dass der Arbeitgeber mit einer Teilzeitbeschäftigung einverstanden ist. Über diesen Antrag sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen einigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Erst wenn sich die beiden nicht einigen können, besteht ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit.
Für diesen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gelten dann folgende Voraussetzungen (§ 15 Abs. 7 BEEG):
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer,
2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Nach § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen.
Das Gesetz geht mithin vom Vorrang einer Einigung zwischen den Arbeitsvertragsparteien aus. An sich können die Arbeitsvertragsparteien auch eine ganz andere Tätigkeit vereinbaren, doch wird es im Normalfall um dieselbe Tätigkeit gehen, die vor der Elternzeit ausgeübt wurde. Die Elternteilzeit muss nicht im Anschluss an die Mutterschutzfristen oder zeitgleich mit der Elternzeit beginnen. Der Arbeitnehmer kann die Teilzeittätigkeit auch später aufnehmen oder während einer bereits laufenden Elternzeit die Arbeitszeitverringerung verlangen. Für die Zeit nach der Elternzeit kann ggf. der allgemeine Teilzeitanspruch nach § 8 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geltend gemacht werden.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann diese im Rahmen seines Direktionsrechts nach billigem Ermessen verteilen (§ 106 Satz 1 GewO). Er muss aber auf die Belange des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Ist der Arbeitnehmer etwa wegen seiner familiären Einbindung auf eine bestimmte Lage der Arbeitszeit angewiesen, ist eine andere als die vom Arbeitnehmer verlangte Verteilung nur dann zulässig, wenn dem Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe zur Seite stehen (BAG NZA 2006, 1413, 1416f.).
Bei der Vereinbarung ist zu berücksichtigen, dass eine Reduzierung der Arbeitszeiten und Arbeitsentgelte Auswirkungen auf andere entgeltabhängige Vergütungsbestandteile (ggf. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus) hat. Dies sollte ausdrücklich geregelt werden.
Während der Elternzeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die Kündigung wird gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG ausnahmsweise von der zuständigen Behörde für zulässig erklärt. Dieser Sonderkündigungsschutz besteht gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG auch dann, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber in Elternteilzeit tätig ist.
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