Es gibt keine gesetzliche Regelung, die bestimmt, innerhalb welcher Frist Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis zu erteilen hat. Die Erteilung des Zeugnisses sollte zeitnah, d.h. in der Regel zwei bis vier Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Der Arbeitgeber wird sich aber auf eine längere Frist berufen können, wenn das Unternehmen ein erhöhtes Zeugnisaufkommen zu bewältigen hat in Folge von z.B. Massenentlassungen.
Der Anspruch auf Zeugniserteilung unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Ausnahmen hiervon können sich jedoch aus Tarifverträgen ergeben, denn zahlreiche Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienst- und Arbeitsverhältnis, z.B. im Öffentlichen Dienst eine Frist von sechs Monaten.
Erste Hilfe, wenn´s brennt.
Mehr Recht im Alltag und im Beruf ab EUR 15,- im Monat