Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ist gegeben, wenn ein Dienstverhältnis vorliegt, das auf Dauer angelegt war und für eine gewisse Dauer auch bestanden hat (§ 630 Satz 1 BGB). So haben auch arbeitnehmerähnliche Personen wie z.B. Heimarbeiter oder wirtschaftlich abhängige Handelsvertreter (sog. "kleine Handelsvertreter" im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB) in der Regel einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Nach herrschender Meinung haben freie Mitarbeiter dann einen Anspruch auf ein Zeugnis, wenn ein Mindestmaß an persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit vorhanden war.
Der Geschäftsführer einer GmbH hat nur dann einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, wenn er keine oder nur unwesentliche Geschäftsanteile besitzt und keinen Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse hat.
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