Das KSchG bestimmt, dass die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam ist, wenn sie nicht auf Gründen beruht, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen (§ 1 KSchG).
Der Arbeitnehmer muss sich allerdings gegen die Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht wehren, um deren Unwirksamkeit feststellen zu lassen. Tut er dies nicht, wird die Kündigung auch bei Nichtvorliegen der genannten Kündigungsgründe wirksam (§ 7 KSchG). Diese Anrufungsfrist ist auch einzuhalten, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, um Rechtssicherheit über das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses zu schaffen.
Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat und wenn im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden (bzw. fünf, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 begonnen hat). Dabei werden Auszubildende nicht berücksichtigt; Teilzeitbeschäftigte bei einer Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5 und bei einer Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,75 gezählt.
Ist dem Arbeitnehmer wirksam ordentlich gekündigt worden?
Ist dem Arbeitnehmer wirksam außerordentlich gekündigt worden?
Außerordentliche Kündigung, Arbeitgeber
Außerordentliche Kündigung, Arbeitnehmer
Arbeitgeberkündigung, betriebsbedingt, Abfindungsangebot
Arbeitgeberkündigung, betriebsbedingt
Arbeitgeberkündigung, personenbedingt
Arbeitgeberkündigung, ordentlich
Ordentliche Kündigung, Arbeitnehmer
Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung
Dismissal Based on Operational Reasons
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