Das Gesetz sieht für den Scheidungsfall grundsätzlich einen Versorgungsausgleich vor. Das bedeutet, es werden die Rentenansprüche gegen öffentliche Versorgungsträger wie die Deutsche Rentenvers... Erläuterung einblenden
Das Gesetz sieht für den Scheidungsfall grundsätzlich einen Versorgungsausgleich vor. Das bedeutet, es werden die Rentenansprüche gegen öffentliche Versorgungsträger wie die Deutsche Rentenversicherung (vormals Bundsversicherungsanstalt für Angestellte, BfA) oder die Versorgungsämter bei Beamten in der gesetzlich vorgesehenen Form ausgeglichen, aber auch öffentliche Zusatzversorgungen, betriebliche Altersversorgung, berufsständische Altersversorgung oder private Rentenversicherungen.
Es findet ein Ausgleich der Anwartschaften statt, welche die Ehegatten während der Ehezeit erlangt haben. Grundsätzlich findet hier nach dem Halbteilungsprinzip eine interne Teilung statt, wobei bei Identität der Versorgungsträger in Höhe des Wertunterschiedes eine Verrechnung erfolgt. Zu beachten ist hierbei, dass zwar eine betriebliche Altersversorgung mit Kapitalzahlung oder Kapitalwahlrecht in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen ist, nicht aber anderweitige private Versicherung mit Kapitalzahlung oder Kapitalwahlrecht, die über das Güterrecht auszugleichen sind. Daneben findet ein Wertausgleich bei Scheidung nicht statt, wenn es sich um ein sog. nicht ausgleichungsreifes Anrecht handelt (§ 19 VersAusglG), das z.B. bei noch verfallbaren Anrechten des Betriebsrentengesetzes oder bei Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs für den Ausgleichsberechtigten vorliegt. In solchen Fällen kann bei Versorgungsbezug eine schuldrechtliche Ausgleichungszahlung verlangt werden (§§ 20, 22 VersAusglG).
Die Ehegatten können aber auch eine anderweitige Vereinbarung hinsichtlich des Versorgungsausgleiches treffen. So können sie z.B. im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung grundsätzlich den Versorgungsausgleich ausschließen. Als Gegenleistung für einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich können die Ehegatten vorsehen, dass der eigentlich ausgleichpflichtige Partner dem anderen Vermögenswerte überträgt, z.B. ein Haus oder eine einmalige Geldleistung, eine Lebensversicherung finanziert, regelmäßige Zahlungen für Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung leistet etc. Zur Absicherung dieser Ansprüche ist eine Versorgungsvereinbarung zwischen den Eheleuten möglich.
Ein Ehegatte kann Unterhalt verlangen, wenn er nach der Scheidung aus Krankheits- oder Altersgründen oder weil er gemeinsame minderjährige Kinder pflegt, nicht in der Lage ist, mit seinem Einkommen und Vermögen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Da er keine (volle) Erwerbstätigkeit ausüben kann, ist es ihm auch in der Zeit nach der Scheidung nicht möglich, Rentenanwartschaften in der erforderlichen Höhe zu erlangen. Der Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Partner umfasst daher auch den sog. Vorsorgeunterhalt. Dies sind die Geldbeträge, die erforderlich sind, um eine entsprechende Altersvorsorge anzusparen. Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zum Eintritt ins Rentenalter. Um sicherzustellen, dass der Unterhaltsberechtigte das Geld auch für die Altersvorsorge verwendet, kann der Verpflichtete die Beträge z.B. selbst in eine Lebensversicherung einzahlen. Zur Absicherung des Anspruchs kann eine Versorgungsvereinbarung getroffen werden.
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