Adoption und Namensänderung |
Eine bloße Namensänderung hat noch keine adoptionsähnlichen Wirkungen, d. h. insbesondere das Verwandtschaftsverhältnis zur leiblichen Familie bzw. dem leiblichen Elternteil wird dadurch nicht aufgehoben. Wenn allerdings eine Adoption vorgenommen wird, hat dies Auswirkungen auf den Namen des angenommenen Kindes:
Bei einer Annahme durch ein Ehepaar mit Ehenamen erhält das Kind als Geburtsnamen den Ehenamen. Bei einer Annahme durch ein Ehepaar oder bei Stiefkindadoption erfolgt, wenn die Ehegatten keinen Ehenamen führen, gegenüber dem Vormundschaftsgericht vor Ausspruch der Annahme eine Namensbestimmung, wobei das Kind, sollte es über fünf Jahre alt sein, zustimmen muss.
Auf Antrag des Annehmenden und mit Einwilligung des Kindes wäre neben einer Vornamenänderung/-erweiterung, wenn es dem Kindeswohl entspricht, auch das Voranstellen oder Anfügen des bisherigen Namens an den neuen Namen, wenn schwerwiegende Gründe dies zum Kindeswohl erforderlich machen, denkbar.
Bei einer Annahme durch einen Nichtverheirateten erhält das Kind als Geburtsnamen dessen Familiennamen. Damit sich - insbesondere im Rahmen einer Volljährigenadoption, bei der der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen erhält, denkbar - die Änderung des Geburtsnamens auch auf den Ehenamen des Angenommenen erstreckt, bedarf es vor Ausspruch der Annahme einer öffentlich beglaubigten Anschließungserklärung des Ehegatten an die Namensänderung. Nach Wirksamwerden des Adoptionsbeschlusses ist ein Namensänderungs-Antrag unstatthaft.
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