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Die Aufnahme einer dauerhaften außerehelichen und gleichgeschlechtlichen Beziehung während einer noch bestehenden Ehe kann eine Kürzung des Trennungsunterhalts um 50% rechtfertigen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg mit seinem Urteil vom 24. März 2009 entschieden (Az.: 10 UF 166/03).
Nach etwa 26 jähriger Ehedauer verließ die Ehefrau ihren Ehemann, aufgrund ihrer sexuellen Umorientierung und gleichgeschlechtlichen Neigungen und zog zu einer Freundin, zu der sie einige Zeit darauf auch eine intime Beziehung aufnahm. Im Zeitpunkt der Trennung lebten die drei jüngsten Kinder noch im Haushalt der Eheleute; sie verblieben beim Vater. Die Ehefrau nimmt ihren Ehemann nun auf Unterhalt für die Zeit von der Trennung bis zur Scheidung in Anspruch.
Das Gericht geht davon aus, dass die Ehefrau das Verhältnis bereits vor der Trennung eingegangen ist, also zu einem Zeitpunkt, zu dem eine ''intakte'' Ehe noch bestand und sich ihr Ehemann noch nicht seinerseits von ihr abgewandt hatte. Darin ist ein so schwerwiegendes Fehlverhalten zu sehen, das eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitserwägungen gerechtfertigt erscheint. Ein Ehegatte, der sich aus der ehelichen Bindung löst verhält sich demnach widersprüchlich, wenn er einerseits die eheliche Lebensgemeinschaft aufhebt, andererseits aber die eheliche Solidarität durch sein Unterhaltsbegehren einfordert. Das Geschlecht des neuen Partners ist dabei irrelevant.

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