Arbeitsrecht Urteile 2012 |
09.01.2012
Die steigende Lebenserwartung und sinkende Geburtenzahlen bewogen den Gesetzgeber dazu, die Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von bislang 65 Jahren schrittweise auf 67 Jahre anzuheben. Grundlage ist das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, das bereits zum 1. Januar 2008 in Kraft trat. Mit dem Jahr 2012 beginnt nun die Anhebung der Regelaltersgrenze.
Alle Versicherten ab dem Geburtsjahr 1964 erreichen die Regelaltersgrenze nach der Neuregelung mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Für die Geburtsjahrgänge davor gilt Folgendes: Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, gehen nach dem Gesetz weiterhin mit 65 Jahren in Rente. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1947 erhöht sich ab 2012 die Regelaltersgrenze zunächst in Ein-Monats-Schritten, ab 2024 dann in Zwei-Monats-Schritten.
Konkret bedeutet das: Ein Versicherter, der 1947 geboren wurde und damit im Jahr 2012 das 65. Lebensjahr vollendet, geht mit 65 Jahren und einem Monat in Rente. Für Versicherte, die im Jahr 1948 geboren wurden, beginnt die Rente im Jahr 2013 mit 65 Jahren und zwei Monaten usw. Für den Geburtsjahrgang 1958 gilt dann bereits eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren, d. h. diese Versicherten erreichen das Rentenalter im Jahr 2024. Danach geht es in Zwei-Monats-Schritten weiter, so dass z. B. im Jahr 1960 Geborene die Altersgrenze mit 66 Jahren und vier Monaten erreichen. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 wird die Regelaltersgrenze dann mit 67 erreicht.
Aber keine Regel ohne Ausnahme: Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden und vor dem 1. Januar 2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, bleibt es bei der Regelaltersgrenze von 65 Jahren (vgl. ebenfalls § 235 SGB VI).