02.04.2012
Das Bundesurlaubsgesetz legt den gesetzlichen Mindesturlaub bei einer 5-Tage-Arbeitswoche auf 20 Werktage pro Kalenderjahr fest - und zwar unabhängig vom Lebensalter des Arbeitnehmers. Anders der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD): Er regelt, dass bei einer 5-Tage-Arbeitswoche den Arbeitnehmern
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage
Urlaub zustehen. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt feststellte, verstößt diese Urlaubsregelung gegen das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) normierte Verbot der Altersdiskriminierung (Urteil vom 20. März 2012, Az.: 9 AZR 529/10).
Geklagt hatte eine 1971 geborene und seit 1988 beim beklagten Landkreis beschäftigte Arbeitnehmerin. Sie wollte festgestellt haben, dass ihr in den Jahren 2008 und 2009 - also schon vor Vollendung des 40. Lebensjahres - entgegen der Regelung im TVöD jeweils 30 Urlaubstage zugestanden hätten.
Damit hatte sie Erfolg. Nach den Vorschriften des AGG dürfen Beschäftigte u.a. nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden. Das bedeutet, dass eine Person nicht wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfahren darf als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach Meinung des BAG war das hier aber der Fall.
Die Ungleichbehandlung sei auch nicht gerechtfertigt. Sie verfolge nicht das grundsätzlich legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen, weil das bei den Beschäftigten nicht schon ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr bestehe. Fazit der Richter: Der Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot könne nur beseitigt werden, indem der Urlaubsanspruch für die diskriminierten Beschäftigten nach oben, d.h. auf 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr angepasst werde.
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