Mietrecht Urteile 2015 |
17.12.2015
Mit Urteil vom 12. November 2015 hat das Landgericht Düsseldorf (Az.: 21 S 13/15) bestätigt, dass der Vermieter nur dann Schadenersatz wegen der Abstumpfung eines Marmorbodens im
Toilettenbereich vom Mieter verlangen kann, wenn der Vermieter den Mieter zuvor auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hingewiesen hat.
Im konkreten Fall hatte die Vermieterin nach dem Auszug der Mieter festgestellt, dass der Marmorboden im Bad und Gäste-WC im Toilettenbereich farblich verändert sowie rau und matt war. Deshalb hatte die Vermieterin den Marmorboden auswechseln lassen, wodurch Kosten i.H.v. 1.935,90 Euro entstanden waren.
Das LG hat entschieden, dass die Vermieterin nicht von den Mietern Schadenersatz wegen einer Obhutspflichtverletzung verlangen kann. Im konkreten Fall stand fest, dass die Schäden an dem Marmorboden nicht durch unsachgemäße Reinigung, sondern durch regelmäßiges Urinieren im Stehen entstanden waren. Urinieren in einer aufrechten Körperhaltung sei bei männlichen Personen nicht unüblich.
Es könne nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass durch ein ''Urinieren im Stehen'' aufgrund der unvermeidbaren Kleinstspritzer dauerhafte Schäden an einem Marmorboden im Nahbereich einer Toilette drohten. Vielmehr falle es in die Risikosphäre des Vermieters, wenn der besonders (säure-) empfindliche Marmorboden durch ein solches Mieterverhalten beschädigt werde. Ob das Urinieren im Stehen generell eine objektive Pflichtverletzung oder vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache sei, hat das LG ausdrücklich offen gelassen.
(Quelle: PM des LG)