Mietrecht Urteile 2016 |
11.02.2016
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) darf per Hausordnung festlegen, dass Hunde und Katzen in der Wohnanlage nicht frei herumlaufen dürfen. Ein Anleinzwang bewegt sich im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung der Anlage, so ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (LG) vom 14. Juli 2015 (Az.: 2-09 S 11/15).
Immer wieder kommen Fälle vor Gericht, bei denen es um die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung geht. Denn auch Wohnungseigentümer können nicht durch Mehrheitsbeschluss alles festlegen, was sie gerne möchten. Das gilt auch für die Hausordnung. Sie darf nur Regelungen enthalten, die einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. Dabei sind die Interessen der verschiedenen Seiten gegeneinander abzuwägen. Im Notfall ist ein Kompromiss zu suchen.
Eine WEG hatte beschlossen, in ihre Hausordnung eine Regelung aufzunehmen, nach der Hunde und Katzen nicht frei auf den Gemeinschaftsflächen herumlaufen durften. Dies betraf z. B. Garten, Treppenhäuser, Laubengänge, Kellerbereiche und Tiefgarage. Eine Miteigentümerin setzte sich für das Recht ihrer Katzen auf freien Auslauf ein und ging gerichtlich gegen den Beschluss vor.
Das LG erklärte den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung für wirksam. Hier sei ein vernünftiger Kompromiss zwischen den Interessen von Tierhaltern und Nichttierhaltern angezeigt gewesen. Die Haustierhaltung gehöre nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohneigentum. Durch einen Leinenzwang für Hunde und Katzen sei sichergestellt, dass die Eigentümer die Tiere jederzeit unter Kontrolle hätten und dass anderen Eigentümern keine Nachteile entstehen könnten. Als Beispiel nannte das LG Verunreinigungen von Spielplätzen. Ein Anleinzwang auch für Katzen sei nicht mit einem Katzenhaltungsverbot gleichzusetzen. Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Tieren sei in Hausordnungen oft zu finden. Die Regelung entspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
(Quelle: PM der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH)