Familienrecht Urteile 2012 |
16.04.2012
Der Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung kann nach dem Gesetz herabgesetzt werden, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten u.a. deshalb grob unbillig wäre, weil dem Berechtigten ein schwerwiegendes Fehlverhalten zur Last fällt. Darunter fällt es auch, wenn eine Ehefrau ihrem Ehemann verschweigt, dass ein während der Ehe geborenes Kind womöglich von einem anderen Mann stammt. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH).
Die Parteien des Falls hatten 1967 geheiratet. Aus der Ehe stammte eine im gleichen Jahr geborene Tochter. Außerdem gebar die Ehefrau 1984 einen geistig behinderten Sohn. Im Jahr 1997 wurde die Ehe geschieden. Die Parteien hatten eine notarielle Trennungs- und Scheidungsvereinbarung geschlossen, aufgrund derer der Unterhalt der Ehefrau 2005 einvernehmlich auf monatlich 1.500 Euro herabgesetzt wurde.
Ab November 2006 machte der klagende Ex-Mann einen Wegfall des Unterhalts geltend. Er behauptete, die Beklagte habe ihm den Sohn, dessen Vater er nicht sei, wissentlich untergeschoben. Dadurch habe sie sowohl in seine persönliche als auch in seine finanzielle Lebensplanung eingegriffen. Ein vom Amtsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten ergab, dass die Vaterschaft des Klägers ausgeschlossen ist.
Der BGH wies in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2012 (Az.: XII ZR 137/09) darauf hin, dass ein Ehebruch als solcher zwar noch nicht ohne weiteres zur Herabsetzung des Unterhalts führt. Kommen aber weitere Umstände dazu, die über diesen Vorwurf hinausgehen, kann ein Härtegrund nach dem Gesetz vorliegen. Das sei der Fall - so die Richter -, wenn ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise bei dem Ehebruch gezeugt wurde und der Ehemann in dem Glauben gelassen wurde, dass er allein als Vater in Frage kommt.
Einer Herabsetzung des Unterhalts stand auch nicht entgegen, dass der Kläger nach wie vor rechtlicher Vater des Kindes ist. In einem solchen Fall könne der Unterhalt trotzdem herabgesetzt werden, wenn die Abstammung des Kindes von einem Anderen unstreitig ist oder - wie hier - die fehlende leibliche Vaterschaft des Ehemannes festgestellt ist.