Der Vertretungsumfang sollte so konkret wie möglich in der Vollmacht genannt werden, um Zweifel zu vermeiden. Darüber hinaus gibt es auch Vollmachten mit gesetzlich vorgegebenem Inhalt wie etwa die Prokura oder die Handlungsvollmacht. Handelt der Vertreter im Rahmen einer wirksamen Bevollmächtigung, wirken die von ihm im Namen des Vollmachtgebers abgegebenen Erklärungen für und gegen diesen.
Eine Generalvollmacht ermächtigt zu allen Rechtsgeschäften, für die eine Stellvertretung insgesamt zulässig ist. Nicht gedeckt sind völlig außergewöhnliche Rechtsgeschäfte und solche, die den Vertretenen eindeutig und erkennbar schädigen.
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