Bei der Kündigung hat die Vollmachtsurkunde sogar besondere Bedeutung: Da sie ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, d.h. die andere Partei keine Gegenleistung zu erbringen hat, muss der Bevollmächtigte bei Aussprechen der Kündigung gleichzeitig das Original der Vollmachtsurkunde vorlegen (§ 174 BGB). Tut er dies nicht, ist die Kündigung unwirksam, wenn der Erklärungsgegner sie wegen der fehlenden Vollmacht unverzüglich zurückweist.
Mehr Recht im Alltag und im Beruf ab EUR 15,- im Monat