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Berufliche Weiterbildung oder Fortbildung ist eine Form der Erwachsenenbildung Sie soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen, § 1 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Fortbildungsmaßnahmen von Arbeitnehmern reichen in der Praxis von mehrstündigen Veranstaltungen über einige Tage oder auch Monate dauernde Seminare bis hin zu kompletten Studiengängen. Typische Fälle sind
- Führerscheinerwerb der verschiedenen Klassen
- Meisterkurse
- Technikerausbildung
- Sparkassenlehrgänge
- EDV-Schulungen
- Facharztausbildung.
Der Arbeitnehmer hat vor allem ein Interesse daran, eine Einigung über eine
Freistellung von seiner Tätigkeit unter Fortzahlung der Vergütung zu erreichen und dass der Arbeitgeber die
Fortbildungskosten zu einem gewissen Umfang oder auch vollständig übernimmt. Der Arbeitgeber ist demgegenüber daran interessiert, dass der Arbeitnehmer seine gesamte Arbeitskraft in die Fortbildung investiert und diese zu einem erfolgreichen Abschluss bringt. Weiterhin möchte er, dass der weiterqualifizierte Mitarbeiter nach dem Abschluss der Fortbildung dem Unternehmen erhalten bleibt, damit sich die Investition in ihn rechnet.
Regelmäßig problematisch sind zu weitgehende Rückzahlungsklauseln, also Klauseln, die den Arbeitnehmer in bestimmten Fällen zur (teilweisen)
Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichten. Ein Arbeitnehmer kann sich wirksam zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Die Kostenerstattung muss ihm allerdings bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben zumutbar sein. Sie muss einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Angemessen sind Rückzahlungsklauseln dann, wenn der Arbeitnehmer durch die Aus- oder Fortbildung einen beruflichen Vorteil erlangte, der in einem ausgewogenen Verhältnis zu der eingegangenen Bindung steht. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Rückzahlungspflicht auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung vereinbart ist. Wird einem Arbeitnehmer vorzeitig aus einem Grund gekündigt, auf den er keinen Einfluss hat, liegt es nicht an ihm, dass sich die Bildungsinvestition des Arbeitgebers nicht amortisiert. Eine Rückzahlung ist dem Arbeitnehmer dann nicht zumutbar. Gesetzlich ausgeschlossen sind Rückzahlungsklauseln im Berufsausbildungsverhältnis und gleichgestellten Ausbildungsgängen (§§ 12 Abs. 2, 26 Berufsbildungsgesetz, BBiG). Weitere Beschränkungen können sich aus Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung ergeben.
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