Eine Bewerbung ist ein Angebot, mit dem der Bewerber den Adressaten davon überzeugen will, dass er sich für eine bestimmte Aufgabe eignet. Am häufigsten sind an ein Unternehmen gerichtete Bewerbungen ... Erläuterung einblenden
Eine Bewerbung ist ein Angebot, mit dem der Bewerber den Adressaten davon überzeugen will, dass er sich für eine bestimmte Aufgabe eignet. Am häufigsten sind an ein Unternehmen gerichtete Bewerbungen um einen Arbeitsplatz, ein Praktikum oder eine andere Stelle. Bewerbungen sind häufig die Reaktion auf eine Stellenausschreibung oder -anzeige, in der die Aufgabe und die Anforderungen an den künftigen Mitarbeiter beschrieben sind.
Mit einer sog. Initiativbewerbung hingegen macht der Bewerber den ersten Schritt, weil er eine offene Stelle vermutet oder weil er einer Stellenausschreibung zuvorkommen will. Auf Initiativbewerbungen braucht der Arbeitgeber nicht zu reagieren. Meldet sich der Bewerber innerhalb angemessener Frist nicht, können die Unterlagen vernichtet werden. Anderes gilt bei Bewerbungen, zu denen der Arbeitgeber - etwa über ein Inserat in der Zeitung oder bei der Agentur für Arbeit - aufgefordert hat. Der Arbeitgeber muss dann sämtliche Unterlagen nach Abschluss des erfolglosen Bewerbungsverfahrens auf seine Kosten an den Bewerber zurückschicken. In der Zwischenzeit muss er die Unterlagen sorgfältig aufbewahren. Für Beschädigungen oder Verlust muss der Arbeitgeber haften. Zu den Bewerbungsunterlagen zählen regelmäßig das Bewerbungsanschreiben, der Lebenslauf, Arbeitszeugnisse, Schul- oder Hochschulbescheinigungen, Ausbildungsnachweise, Referenzen usw. Wichtig ist zu beachten, dass im Ausland oft deutlich abweichende Regeln und Gepflogenheiten in Hinblick auf die Gestaltung einer Bewerbung existieren.
Führt die Bewerbung nicht zum gewünschten Erfolg, bestehen für den Adressaten der Bewerbung bestimmte Pflichten, es existiert ein sog. vorvertragliches Schuldverhältnis. So darf der Arbeitgeber dem Bewerber nicht den Eindruck vermitteln, dass der Abschluss eines Vertrages nur noch Formsache sei, wenn dem nicht so ist. Kündigt der Bewerber z.B. seine bisherige Stelle wegen dieser Zusicherung und kommt es dann nicht zu einer Einstellung, kann sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen.
Die Vorstellungskosten muss grundsätzlich der Bewerber tragen. Liegt Arbeitslosigkeit vor oder droht diese, können Bewerbungskosten grundsätzlich auch durch die Bundesagentur für Arbeit getragen werden (§§ 45, 46 SGB III). Hat der Arbeitgeber den Bewerber dagegen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, muss der Arbeitgeber die angemessenen Kosten für die An- und Abreise zahlen. Der Arbeitgeber kann allerdings auch in der Einladung darauf hinweisen, dass er diese Kosten nicht tragen wird. Der Arbeitgeber darf Bewerbungsunterlagen ohne Genehmigung nicht an Dritte weitergeben und er muss diese grundsätzlich an den Bewerber zurücksenden.
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