Ob eine Tierhaltung in der Mietwohnung erlaubt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Mietvertrag. Ist danach die Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung erforderlich, steht es diesem frei, die Er... Erläuterung einblenden
Ob eine Tierhaltung in der Mietwohnung erlaubt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Mietvertrag. Ist danach die Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung erforderlich, steht es diesem frei, die Erlaubnis zu erteilen. Eine Verweigerung ist allerdings nur zulässig, wenn er einen wichtigen Grund vorbringen kann. Ein wichtiger Grund ist z.B. die Tierhaarallergie des Nachbarn, wenn eine konkrete Belästigung oder Gefährlichkeit von dem Tier ausgeht oder die Tierhaltung wegen der beengten Raumverhältnisse nicht möglich ist. Die Gerichte haben zum Beispiel in folgenden Fällen entschieden, dass der Vermieter eine Zustimmung zur Tierhaltung verweigern darf: Haltung von gefährlichen Tieren wie Würgeschlangen, Vogelspinnen und Kampfhunden oder von vier Katzen oder 100 freifliegenden Vögeln in einer Einzimmerwohnung.
Auch der Widerruf einer einmal erteilten Erlaubnis ist nur aus wichtigem Grund möglich. Halten bereits mehrere Mieter im Haus ein Tier, so kann der Vermieter nicht willkürlich einem weiteren Mieter gegenüber die Zustimmung verweigern. Wurde das Tier ohne Erlaubnis des Vermieters angeschafft, kann dieser die Abschaffung des Tieres verlangen. Setzt der Mieter die unberechtigte Tierhaltung trotz Abmahnung fort, kann dies einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen. Ein generelles Verbot jeglicher Tierhaltung im Mietvertrag ist nicht zulässig. Die Haltung von Kleintieren wie Hamstern, Wellensittichen und Fischen kann dem Mieter nicht verboten werden. Es kann aber ein Verbot der Haltung von Hunden und Katzen im Mietvertrag ausgesprochen werden.
Ist keine Regelung zur Tierhaltung im Mietvertrag getroffen, richtet sich die Zulässigkeit danach, ob diese zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Dies wird bei der Kleintierhaltung bejaht. Bei der Hunde- und Katzenhaltung beurteilt die Rechtsprechung dies unterschiedlich. Dementsprechend ist in einem solchen Fall eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über die Tierhaltung zu empfehlen.
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