Der Vermieter kann bei nicht sozial gefördertem Wohnraum vom Mieter Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen, wenn die Voraussetzungen für eine solche gegeben sind. Der Vermieter kann die Miete gemäß § 5... Erläuterung einblenden
Der Vermieter kann bei nicht sozial gefördertem Wohnraum vom Mieter Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen, wenn die Voraussetzungen für eine solche gegeben sind. Der Vermieter kann die Miete gemäß § 558 BGB zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, wenn die Miete bei Zugang des Erhöhungsschreibens seit einem Jahr nicht angehoben wurde und innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20% (sog. Kappungsgrenze). Weiterhin darf die neue Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen. Diese wird ermittelt durch den Durchschnittswert, den eine Wohnung nach Größe, baulichem Zustand, Lage und sonstigen Eigenschaften erzielen kann. In vielen Städten und Gemeinden gibt es zur Bemessung dieses ortsüblichen Mietpreises einen Mietspiegel oder eine Mietdatenbank. Auskunft erteilt das zuständige Wohungsamt. Der Vermieter kann die Erhöhung daneben auch mit dem Hinweis auf drei Vergleichswohnungen oder durch ein begründetes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen belegen.
Wählt der Vermieter die Alternative der Vergleichswohnungen, darf er nicht mehr als den Mietpreis für die günstigste der drei Wohnungen verlangen. Stimmt der Mieter der Mieterhöhung zu, schuldet er die erhöhte Miete gemäß § 558b BGB mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens (Beispiel: Geht dem Mieter das Erhöhungsverlangen im Laufe des Januars zu, so wird die erhöhte Miete ab 1. April geschuldet).
Erläuterung ausblenden