Arbeitsrecht Urteile 2012 |
05.03.2012
Schwerbehinderte erwerben einen Sonderkündigungsschutz, wenn ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Ab diesem Zeitpunkt darf der Arbeitgeber zur Vorbereitung einer geplanten Kündigung nach der Schwerbehinderung fragen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 16. Februar 2012 hervor (Az.: 6 AZR 553/10).
Im Fall hatte der schwerbehinderte Kläger im November 2007 seine bis Ende Oktober 2009 befristete Stelle angetreten. Im Januar 2009 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin bestellt. Zur Überprüfung der ihm vorliegenden Daten bat er in einem Fragebogen u.a. um Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung. Der Kläger verneinte diese Frage. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Beklagte als Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. Juni 2009. Dagegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Er meinte,
die Kündigung sei unwirksam, weil die Zustimmung des Integrationsamtes fehlte.
Vor dem BAG hatte er damit keinen Erfolg. Die Richter argumentierten, dass die Frage nach der Schwerbehinderung dem Arbeitgeber ermöglichen solle, sich rechtstreu zu verhalten. Denn er müsse die Schwerbehinderung nicht nur bei der Sozialauswahl nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berücksichtigen. Er sei auch nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX verpflichtet, vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Weil der Kläger die rechtmäßig gestellte Frage wahrheitswidrig beantwortet habe, könne er sich unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens deshalb im Kündigungsschutzprozess nicht auf seine Schwerbehinderung berufen, so das Ergebnis des Gerichts.