Seit Anfang 2009 haben nach § 15 Abs.1a) des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nun auch Großeltern einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitsfreistellung zur Betreuung ihrer Enkel. Mit dieser... Erläuterung einblenden
Seit Anfang 2009 haben nach § 15 Abs.1a) des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nun auch Großeltern einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitsfreistellung zur Betreuung ihrer Enkel. Mit dieser Neuregelung erhofft sich der Gesetzgeber, dass minderjährige sowie junge volljährige Eltern mit familiärer Unterstützung ihre Ausbildung - auch Hochschulstudium - abschließen können: Die Großeltern bekommen deshalb einen eigenen Anspruch auf Großelternzeit, um den jungen Eltern bei der Betreuung des Enkelkindes zu helfen. Dieser Rechtsanspruch ist aber an enge Voraussetzungen geknüpft:
Die arbeitenden Großeltern müssen mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
1. ein Elternteil des Kindes muss minderjährig sein oder
2. ein Elternteil des Kindes befindet sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht auch nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht. Die Großelternzeit kann aber vor oder nach der Elternzeit eines Elternteils beansprucht werden. Das Elterngeld steht aber weiterhin nur den Eltern zu, Großeltern erhalten während der Großelternzeit keine besondere finanzielle Unterstützung durch den Staat. Ausnahme: Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit oder einer Schwerbehinderung das Kind nicht betreuen, haben die Großeltern grundsätzlich einen Anspruch auf Elterngeld (§ 1 Abs. 4 BEEG).
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