Arbeitnehmer können durch Vertrag mit einem Dritten an diesen Teile ihres Arbeitsentgelts, der im Krankheitsfall zu zahlenden Entgeltfortzahlung sowie einer Abfindungssumme abtreten (§ 398 BGB). Der A... Erläuterung einblenden
Arbeitnehmer können durch Vertrag mit einem Dritten an diesen Teile ihres Arbeitsentgelts, der im Krankheitsfall zu zahlenden Entgeltfortzahlung sowie einer Abfindungssumme abtreten (§ 398 BGB). Der Arbeitgeber ist zur Zahlung an den neuen Gläubiger (sog. Zessionar) nur verpflichtet, wenn ihm der Abtretende die Abtretung schriftlich angezeigt hat oder ihm eine vom Arbeitnehmer über die Abtretung ausgestellte Urkunde ausgehändigt wird.
Der vorliegende Vertrag geht von einer stillen Zession (Abtretung) aus. Bei der stillen Zession tritt der Arbeitnehmer seine Forderung ab, ohne den Arbeitgeber darüber zu informieren. Diese Abtretungsform wird dann gewählt, wenn das Arbeitsentgelt lediglich als Sicherungsmittel abgetreten wird (sog. Sicherungsabtretung). Der Arbeitnehmer ist im Verhältnis zum Zessionar weiterhin berechtigt, vom Arbeitgeber die Leistung zu verlangen. Die Abtretung ist mit einer Einziehungsermächtigung verbunden. Der Zessionar muss die Zahlung des Gehalts, die der Arbeitnehmer nach der Abtretung erhält, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Arbeitgeber die Abtretung kannte (§ 407 Abs. 1 BGB). Bei Mehrfachabtretung des Gehalts muss der Arbeitgeber nur an Zessionare von offen gelegten Abtretungen zahlen, beginnend bei der zuerst offen gelegten Abtretung, so dass möglicherweise die Zessionare später offen gelegter Abtretungen ausfallen.
Das Arbeitsentgelt kann jedoch nur in der Höhe abgetreten werden, in der es der Pfändung unterliegt (§ 400 BGB). Der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens muss dem Arbeitnehmer in jedem Fall verbleiben. In §§ 850ff. Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 ist bestimmt, dass monatliches Arbeitseinkommen in Höhe von 1.028,89 Euro nicht der Pfändung unterworfen ist. Hat der Arbeitnehmer Unterhaltspflichten zu erfüllen, erhöht sich der nicht pfändbare Betrag für den ersten Unterhaltspflichtigen um 387,22 Euro. Für jeden weiteren Unterhaltspflichtigen kommen jeweils weitere 215,73 Euro hinzu. Unabhängig davon ist jedoch der Betrag des Arbeitsentgelts pfändbar, der 3.154,15 Euro übersteigt. Die unpfändbaren Beträge ändern sich jeweils zum 01.07. eines jeden zweiten Jahres. Die genannten Beträge gelten ab dem 1. Juli 2011. Nach § 400 BGB ist eine Abtretung ausgeschlossen, soweit der Entgeltanspruch unpfändbar ist. Eine solche Abtretung ist nichtig § 134 BGB.
Bitte beachten Sie, dass einer Abtretung des Arbeitsentgelts eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag entgegenstehen kann oder durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sein kann (§ 399 BGB). Treten Sie in Kenntnis dieses Abtretungsverbots Ihre Gehaltsforderung dennoch ab, können Sie sich u.U. strafrechtlichen Vorwürfen aussetzen.
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