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Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen über das Gehalt hinausgehenden Betrag zur Verfügung stellt, zu dessen Erlangung sonst üblicherweise Kreditmittel in Anspruch genommen werden müssten. Charakteristisch ist, dass das Arbeitgeberdarlehen - anders als Vorschüsse oder Abschlagzahlungen - losgelöst von bereits erarbeiteten oder zukünftigen Entgeltansprüchen erfolgt. Vergibt ein Arbeitgeber Darlehen, so muss er den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten: Teilzeitkräfte sind daher die gleichen Bedingungen aufzuerlegen wie Vollzeitkräften.
Voraussetzung für das Arbeitgeberdarlehen ist, wie bei jedem anderen Darlehensvertrag auch, eine Einigung der Beteiligten darüber, dass der Betrag darlehensweise gewährt wird, der Arbeitnehmer also zur Rückzahlung verpflichtet ist (§ 488 BGB). Die Verbraucherkreditschutzregeln finden keine Anwendung, soweit Zinsen unterhalb des marktüblichen Niveaus vereinbart werden (§ 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Sollen die Rückzahlungsraten durch Verrechnung mit dem laufenden Gehalt erbracht werden, sind die Pfändungsfreigrenzen (§ 850c Zivilprozessordnung) zu beachten. Dies bedeutet, dass dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten nach Abzug der Darlehensraten ein bestimmter Teil seines Gehalts verbleiben muss. Bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind das zurzeit 985,15 Euro.
Zinsen müssen nur gezahlt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Zu beachten ist jedoch, dass nach der Lohnsteuerrichtlinie 31 Abs. 11 bei einem unverzinslich oder zinsverbilligtem Arbeitgeberdarlehen die Zinsvorteile als Sachbezüge zu versteuern sind. Dies ist nach der Richtlinie der Fall, wenn die (Rest)Darlehenssumme 2.600,- Euro übersteigt und der Effektivzins 5% unterschreitet. Mehrere Darlehen sind allerdings getrennt zu beurteilen, auch wenn sie der Finanzierung eines Objekts dienen und dieselbe Laufzeit haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil jedoch entschieden, dass die Frage, ob es sich um ein zinsverbilligtes Darlehen handelt, nach der Marktüblichkeit des Zinssatzes beurteilt werden muss. Die Marktüblichkeit richtet sich dabei nach der Untergrenze der in der Bundesbankstatistik vorzufindenden Streubreite der statistisch erhobenen Zinssätze. Somit unterbleibt eine Versteuerung auch bei Unterschreitung des Effektivzinses von 5%, wenn das Darlehen zum marktüblichen Zinssatz gewährt wird.
Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, wird die Rückzahlung des Darlehens nicht automatisch fällig, sondern richtet sich nach den Vereinbarungen im Darlehensvertrag. Sind keine dahingehenden Vereinbarungen getroffen worden, kann das Darlehen nur unter Beachtung der Kündigungsfrist (drei Monate gem. § 488 Abs. 3 BGB) gekündigt werden.
Arbeitgeberdarlehen werden in der Regel für bestimmte Zwecke vergeben, so z.B. zum Kauf von Wohneigentum oder zur Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen. Es ist zu beachten, dass das Darlehen aber nicht zum Erwerb der Waren des Arbeitgebers verwendet werden darf, da ein solches Vorgehen gegen das Verbot der Kreditierung eigener Ware verstieße (§ 107 Abs. 2 Satz 2 Gewerbeordnung).
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