Arbeitsrecht Urteile 2012 |
06.02.2012
Gerade rund um den Jahreswechsel gibt es immer wieder Streit ums Weihnachtsgeld. Beim Weihnachtsgeld handelt es sich um eine zusätzlich zum regulären Entgelt gewährte Sonderzuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Arbeitgeber den Anspruch auf Weihnachtsgeld vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig machen darf (Urteil vom 18. Januar 2012, Az.: 10 AZR 667/10).
Im Fall sollte das Weihnachtsgeld laut Arbeitsvertrag der Klägerin mit der Vergütung für den Monat November ausgezahlt werden. Gleichzeitig war festgelegt, dass der Anspruch ausgeschlossen war, wenn sich das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitpunkt in gekündigtem Zustand befand. Der beklagte Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2009 zum 31. Dezember 2009 gekündigt. Die Klägerin meinte, die Kündigung sei erfolgt, weil sie nicht freiwillig auf das Weihnachtsgeld verzichtet habe, und verklagte den Arbeitgeber auf Zahlung der Gratifikation.
Ihre Klage hatte nur teilweise Erfolg. Ob die Zahlung des Weihnachtsgeldes unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses gestellt werden kann, sei abhängig davon, was mit der Zuwendung bezweckt werde, so das BAG in seinem Urteil. Soll das Weihnachtsgeld die erbrachte Arbeitsleistung vergüten, ist eine entsprechende Bedingung unwirksam. Werde jedoch - wie hier - nur der Bestand des Arbeitsverhältnisses vorausgesetzt, halte die Klausel einer Inhaltskontrolle stand. Weil aber vorliegend noch zu klären ist, ob der Arbeitgeber den Bedingungseintritt durch die Kündigung treuwidrig herbeigeführt hat, verwies das BAG den Fall an die Vorinstanz zurück.