Arbeitsrecht Urteile 2012 |
19.03.2012
Fehlt im Arbeitsvertrag eine wirksame Vergütungsregelung für Überstunden, gilt nach dem Gesetz eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn der Arbeitnehmer sie nach den Umständen erwarten kann. Das kann er nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) regelmäßig dann tun, wenn er kein herausgehobenes Entgelt bezieht (Urteil vom 22. Februar 2012, Az.: 5 AZR 765/10).
Der Kläger war bei einer Spedition als Lagerleiter angestellt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug 1.800 Euro. Laut Arbeitsvertrag musste er dafür wöchentlich 42 Stunden arbeiten, sofern betrieblich erforderlich auch mehr - und zwar ohne zusätzliche Vergütung. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet war, verlangte er von seiner Arbeitgeberin die Vergütung für 968 Überstunden, die in den Jahren 2006 bis 2008 aufgelaufen waren.
Das BAG gab seiner Klage jetzt statt. Die Richter stellten zunächst klar, dass der vertragliche Ausschluss jeglicher Überstundenvergütung wegen Intransparenz unwirksam war. Insoweit sei die Sicht eines verständigen Arbeitsnehmers maßgeblich. Aus dessen Sicht lasse der Arbeitsvertrag aber nicht erkennen, welche Arbeitsleistung für das vereinbarte Entgelt tatsächlich geschuldet war. Weil damit eine wirksame Vergütungsregelung fehlte, kam es darauf an, ob der Kläger eine Überstundenvergütung erwarten konnte. Angesichts des geringen vereinbarten Bruttoentgelts ja, so das Fazit der Richter.