Arbeitsrecht Urteile 2015 |
29.01.2015
Eine Konzerngesellschaft nimmt einen ehemaligen Mitarbeiter auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Gegen diese Gesellschaft hat das Bundeskartellamt Bußgelder von 103 Millionen Euro und von 88 Millionen Euro wegen rechtswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderer Oberbaumaterialien (''Schienenkartell'') verhängt.
Der Beklagte war von 2003 bis Herbst 2009 Geschäftsführer der Gesellschaft. Diese hat die Erstattung der Kartellbußen in Höhe von 191 Millionen Euro verlangt sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte für alle Schäden, die aus den rechtswidrigen Kartellabsprachen entstanden sind oder noch entstehen werden, (mit)haftet. Dieses Feststellungsbegehren hat die Klägerin nun teilweise auf einen Zahlungsantrag von weiteren 100 Millionen Euro umgestellt, weil sie sich in dieser Höhe mit einem von der Kartellabsprache betroffenen Kunden geeinigt habe und an diesen 100 Millionen Euro gezahlt worden seien.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hat die Klage durch Teilurteil vom 20. Januar 2015 (Az.: 16 Sa 459/14) gegenüber der Gesellschaft betreffend die Kartellbuße in Höhe von 191 Millionen Euro abgewiesen. Die vom Bundeskartellamt gegenüber der Gesellschaft verhängte Buße ist im Verhältnis zum Beklagten als natürlicher Person nicht erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus der Funktion der Unternehmensgeldbuße. Diese kann auch den durch den Kartellverstoß erzielten Vorteil bei dem Unternehmen abschöpfen. Dies würde unterlaufen, wenn das Bußgeld an die handelnde Person weitergereicht werden könnte.
Das Kartellrecht unterscheidet zudem zwischen Bußen gegen Unternehmen und gegen natürliche Personen. Eine Buße gegen eine natürliche Person ist auf 1 Million Euro begrenzt, während der Rahmen bei einem Unternehmen 10% des Gesamtumsatzes ausmachen kann. Dieser differenzierte Bußgeldrahmen würde ins Leere laufen, wenn die Unternehmensgeldbuße an die gesetzlich privilegierte natürliche Person weitergereicht werden könnte.
(Quelle: PM der Bundesregierung)