Arbeitsrecht Urteile 2015 |
16.07.2015
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat angekündigt, dass die Dokumentationspflichten beim Mindestlohn geändert werden sollen. Bei länger bestehenden Arbeitsverhältnissen, bei denen regelmäßig mehr als der Mindestlohn gezahlt wird, sei eine Vereinfachung möglich.
Hier könne die Einkommensschwelle von 2.958 Euro dahingehend ergänzt werden, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) bereits dann entfällt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt mehr als 2.000 Euro brutto beträgt und das Nettoentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich ausgezahlt wurde. Zudem seien bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) die Aufzeichnungspflichten ebenfalls verzichtbar.
Ehrenamtliche Tätigkeiten sind vom Anwendungsbereich des MiLoG explizit ausgenommen, Es gäbe aber keine gesetzliche Definition des Ehrenamtes, was geändert werden soll. Des Weiteren bleiben die nach dem Arbeitszeitgesetz bestehenden Verpflichtungen bestehen, werden aber wie früher ausschließlich durch die zuständigen Behörden, die auch für die Ausnahmegenehmigungen zuständig sind, und nicht durch den Zoll kontrolliert.
Eine weitere Klarstellung soll bei der sog. Auftraggeberhaftung erfolgen. So wird gegenüber der Zollverwaltung klargestellt, dass sowohl bei zivilrechtlichen Haftungsfragen als auch bei der Anwendung der Bußgeldvorschriften der ''eingeschränkte Unternehmerbegriff'' zugrunde gelegt wird, wie ihn das Bundesarbeitsgericht für die zivilrechtliche Haftung im Arbeitnehmerentsendegesetz entwickelt hat. Privatpersonen sind damit generell nicht von der Generalunternehmerhaftung betroffen, genauso wenig wie Unternehmen, die eine Leistung selbst in Anspruch nehmen.
(Quelle: PM des BMAS)