Im Rahmen von Einstellungen werden in der Regel viele Fragen gestellt. Wichtig: Wenn hier falsche Angaben gemacht werden, kann der Arbeitgeber berechtigt sein, den Arbeitsvertrag nach § 123 BGB anzufe... Erläuterung einblenden
Im Rahmen von Einstellungen werden in der Regel viele Fragen gestellt. Wichtig: Wenn hier falsche Angaben gemacht werden, kann der Arbeitgeber berechtigt sein, den Arbeitsvertrag nach § 123 BGB anzufechten, ohne dass sich der Arbeitnehmer auf seinen Kündigungsschutz berufen könnte oder der Betriebsrat angehört werden müsste. Eine Anfechtung ist aber nur dann möglich, wenn die gestellte Frage auch zulässig war. War sie unzulässig, hat der Arbeitnehmer das "Recht zur Lüge". Konsequenzen ergeben sich für ihn nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber ein schutzwürdiges Interesse an der wahrheitsgemäßen Beantwortung von Fragen, die in einem sachlichen und inneren Zusammenhang mit dem angestrebten Arbeitsplatz und der zu verrichtenden Tätigkeit selbst von Bedeutung sind.
Sofern der Arbeitgeber die Fragen im Vorstellungsgespräch mit Hilfe von Fragebögen standardisiert, bestehen Beteiligungsrechte des Betriebsrates gemäß § 94 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers vor, wenn er bei der Einstellung gegen das Benachteiligungsverbot verstößt (§ 15 AGG). Der Arbeitgeber darf niemanden aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligen. Dies gilt ausdrücklich auch für Bewerber und Ausschreibungen des Arbeitgebers. Aus diesem Grund sollte der Fragenbogen an Bewerber keine Fragen enthalten, die einen Anhaltspunkt auf eine Diskriminierung bieten könnten, also z.B. die Frage nach dem Geburtsdatum oder der Religionszugehörigkeit.
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